AGB
Fuchs Packaging Solutions GmbH
Allgemeine Geschaftsbedingungen der Fuchs Packaging Solutions GmbH,
nachfolgend "AGB" genannt
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden AGB gelten für alle Lieferung, Leistung, Kostenvoranschläge und Angebote der Fuchs Packaging Solutions GmbH. Mit Auftragserteilung anerkennt der Besteller diese AGB. Anderslautende Bedingungen, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind nur dann bindend, wenn sie von der Fuchs Packaging Solutions GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Kunde auf seine eigenen Einkaufsbedingungen verweist, es sei denn die Fuchs Packaging Solutions GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote, Bestellung, Annahme
2.1 Alle Angebote der Fuchs Packaging Solutions GmbH sind freibleibend und unverbindlich; Änderungen in technischen Belangen werden ausdrücklich vorbehalten. Der Umfang der durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus Angeboten der Fuchs Packaging Solutions GmbH und schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden; mündliche Vereinbarungen sowie schriftliche Aufträge oder Spezifikationen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH schriftlich bestätigt wurden..
2.2 Kostenvoranschläge sind unverbindlich und unentgeltlich. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der Endabrechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.3 Angebote, Projekte, Kostenvoranschläge, Zeichnungen Maßbilder, Skizzen, Beschreibungen und andere Unterlagen sind das geistige Eigentum der Fuchs Packaging Solutions GmbH und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen anderen, insbesondere mit der Fuchs Packaging Solutions GmbH in Wettbewerb stehenden Unternehmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind über Verlangen der Fuchs Packaging Solutions GmbH, insbesondere bei Nichtannahme einer Bestellung unverzüglich an diese zurückzustellen.
2.4 Bestellungen des Bestellers sind unwiderruflich. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH als abgeschlossen. Der Umfang der durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH zu erbringenden Leistungen wird allein durch die schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
3. Lieferung
3.1 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Die Lieferung gilt als bewirkt, wenn die Fuchs Packaging Solutions GmbH bei sich die bestellten Waren zur Lieferung bereitstellt und die Bereitstellung dem Besteller angezeigt hat.
3.2 Bei Annahmeverzug durch den Besteller ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, nicht nur vom bezughabenden, sondern auch von sämtlichen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten und dem Besteller eine Abstandsgebühr in Höhe von 25% des Verkaufspreises berechnen. Hievon unberührt bleibt das Recht von Fuchs Packaging Solutions GmbH, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.
3.3 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist ab Werk.
3.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt oder sonstiger nicht von der Fuchs Packaging Solutions GmbH zu vertretender Ereignisse. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik u.ä.. In jeden Fall sind Schadenersatzansprüche oder Aufhebung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, sofern die Fuchs Packaging Solutions GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Kosten und Gefahr gehen an dem Tag auf den Besteller über, an welchem Fuchs Packaging Solutions GmbH die Waren zur Lieferung bereitstellt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 An Besteller gelieferte Ware bleibt, unbeschadet des früheren Gefahrüberganges, bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Liefervertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers Eigentum der Fuchs Packaging Solutions GmbH; dies gilt auch bei Anerkennung eines Saldos aus laufender Rechnung.
4.2 Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum der Fuchs Packaging Solutions GmbH unaufgefordert ersichtlich zu machen und hat die Fuchs Packaging Solutions GmbH bei Eingriffen Dritter in das Eigentum (zB bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen) der Fuchs Packaging Solutions GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
4.3 Der Besteller tritt im Voraus an Fuchs Packaging Solutions GmbH die Ansprüche gegen seinen Abnehmer aus der Lieferung von unter dem Eigentumsvorbehalt der Fuchs Packaging Solutions GmbH stehenden Ware mit ihrer Entstehung und mit allen Sicherungen und sonstigen Rechten zahlungshalber ab.
5. Preise
5.1 Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preis- und Produktliste; hinsichtlich in Katalogen oder im Internet angegebenen Preisen behält sich die Fuchs Packaging Solutions GmbH diesbezügliche Änderungen ausdrücklich vor. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung oder andere Nebenkosten. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich fixe Preise vereinbart sind, werden zu Listenpreisen verrechnet.
Die Preise sind aufgrund der zum Zeitpunkt der Annahme geltenden Material- und Lohnkosten kalkuliert. Im Fall von nicht von der Fuchs Packaging Solutions GmbH zu vertretenden Veränderungen der Kosten (zB Lohnkostenveränderung durch Kollektivverträge oder innerbetriebliche Abschlüsse, Kosten für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
5.2 Durch Besteller beauftragte oder verursachte Mehraufwände, die über die beauftragte Leistung hinausgehen, werden laut Preisliste verrechnet.
5.3 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH ist zur Sicherstellung ihrer Leistungen berechtigt, vor Lieferung vom Besteller eine abstrakte unbefristete Bankgarantie eines renommierten österreichischen Kreditinstitutes in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Das Kreditinstitut hat sich in dieser Garantie dazu zu verpflichten, über erste schriftliche Aufforderung der Fuchs Packaging Solutions GmbH unter Verzicht auf jedwede Einrede den Garantiebetrag zu zahlen. Die Fuchs Packaging Solutions GmbH wird die Bankgarantie nach Bezahlung des Rechnungsbetrages umgehend an das Kreditinstitut zurückstellen.
6. Zahlungsziel und -bedingungen, Rücktritt
6.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Zahlungen prompt nach Erhalt der Rechnung, maximal aber 30 Tage ab Rechnungsdatum spesenfrei fällig. Auch bei vom Besteller unverschuldetem Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12,5% p.a. verrechnet. Eine Zahlung gilt nur dann als eingegangen, wenn diese tatsächlich auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto der Fuchs Packaging Solutions GmbH einlangt. Zahlungen auf andere Konten wirken nicht schuldbefreiend.
6.2 Eingehende Zahlungen werden zur Begleichung der jeweils ältesten Schuld zuzüglich Verzugszinsen verwendet.
6.3 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH ist berechtigt, Teil- und Vorauszahlung zu begehren. Insbesondere ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH berechtigt, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorauszahlung oder sonstige Sicherstellung zu verlangen, sofern eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt wird, oder der Besteller mit einer fälligen Zahlung an die Fuchs Packaging Solutions GmbH mehr als 20 Arbeitstage in Verzug gerät. Wird dieser
Forderung nicht entsprochen, so hat die Fuchs Packaging Solutions GmbH jedenfalls das Recht, von sämtlichen Verträgen zurückzutreten. Das Recht der Fuchs Packaging Solutions GmbH, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
6.4 Bei Verzug auch nur mit einer Zahlung sind sämtliche offenen Rechnungen prompt fällig. Im Verzugsfall des Bestellers ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH berechtigt, zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen (auch für die Einschaltung eines Rechtsanwalts) zu begehren. Sofern Fuchs Packaging Solutions GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH berechtigt, pro Mahnung einen Betrag von € 50,-- zu verrechnen. Davon unberührt bleibt das Recht der Fuchs Packaging Solutions GmbH, weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
6.5 Im Verzugsfall des Bestellers kann die Fuchs Packaging Solutions GmbH anstatt Erfüllung auch den Rücktritt von sämtlichen Verträgen erklären und dem Besteller eine Abstandsgebühr in Höhe von 25% des Verkaufspreises berechnen. Ist die Ware bereits geliefert, ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH weiters berechtigt die Ware zurückzuverlangen; das Recht auf Berechnung der Abstandsgebühr bleibt hievon unberührt. Ungeachtet dessen bleibt das Recht der Fuchs Packaging Solutions GmbH, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, davon unberührt.
7. Aufrechung, Zurückbehaltung
7.1 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Fuchs Packaging Solutions GmbH mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Fuchs Packaging Solutions GmbH anerkannt worden sind. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
8. Leistungsausführung
8.1 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH gelten als vorweg genehmigt.
8.2 Teillieferungen und –leistungen sind zulässig. Im Falle von Teillieferungen und/oder Teilleistungen ist die Fuchs Packaging Solutions GmbH berechtigt diese zu verrechnen.
8.3 Im Rahmen von Montage- und Servicearbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leistungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von der Fuchs Packaging Solutions GmbH nur zu verantworten, wenn die Fuchs Packaging Solutions GmbH diese schuldhaft verursacht hat.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Die Pflicht der Fuchs Packaging Solutions GmbH zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat, insbesondere alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
9.2 Insbesondere muss der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege , sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.3 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit der Leistung der Fuchs Packaging Solutions GmbH nicht mangelhaft.
10. Gewährleistung
10.1 Die Waren der Fuchs Packaging Solutions GmbH entsprechen den in den Prospekten und sonstigen Material enthaltenen Angaben. Abweichende oder darüber hinausgehende Eigenschaften gelten nur als bedungen, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Für Waren, die nicht nach Prospekt oder sonstigem Werbematerial geliefert werden, gelten die Eigenschaften gemäß der Auftragsbestätigungen der Fuchs Packaging Solutions GmbH als bedungen. Unklare Formulierungen über ausdrücklich bedungene Eigenschaften gehen zu Lasten des Bestellers. Die Prüfung, ob ein Produkt für einen bestimmten Anwendungsbereich geeignet ist, obliegt dem Besteller. Für Angaben in Prospekten oder Werbematerialien von Dritten übernimmt die Fuchs Packaging Solutions GmbH keine Haftung.
10.2 Soweit Waren aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen bestimmte Eigenschaften aufweisen müssen, garantiert Fuchs Packaging Solutions GmbH, dass die Waren diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
10.3 Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind der Fuchs Packaging Solutions GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
10.4 Die Prüfung der Mangelhaftigkeit obliegt allein der Fuchs Packaging Solutions GmbH und erfolgt in angemessener Frist. Der Besteller wird nach Aufforderung durch die Fuchs Packaging Solutions GmbH die mangelhafte Ware auf seine Kosten und Gefahr an die Fuchs Packaging Solutions GmbH übermitteln oder an einem von der Fuchs Packaging Solutions GmbH zu nennenden Ort zur Überprüfung bereithalten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die mangelhafte Ware selbst zu verbessern oder durch Dritte verbessern zu lassen. Bei begründeter, rechtzeitiger und schriftlicher Beanstandung erfolgen nach Wahl der Fuchs Packaging Solutions GmbH Austausch oder Verbesserung. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, ebenso Ersatz für durch unsachgemäße Lagerung, Montage oder Verwendung, sowie Transportschäden bedingte Mängel.
10.5 Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware liegt beim Käufer; § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung.
10.7 Ein Rückgriffsrecht gegenüber der Fuchs Packaging Solutions GmbH im Sinne des § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitung, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreien Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist
11. Haftung, Produkthaftung
11.1 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für das Fehlen von zugesicherten oder von aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen vorgesehener Eigenschaften der Ware, jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Die Haftung für entgangenen Gewinn wird jedenfalls ausgeschlossen.
11.2 Die Haftung ist, außer bei Vorsatz, in jedem Fall auf den Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die von der Fuchs Packaging Solutions GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Fuchs Packaging Solutions GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d.h. vorhersehbare Schäden, jedoch nur mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
11.3 Die Regelungen dieses Punktes gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Fuchs Packaging Solutions GmbH.
11.4 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können.
11.5 Schadensersatzansprüche von Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten bei Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Unabhängig von Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren Ansprüche längstens binnen fünf Jahren ab dem Fertigstellungszeitpunkt bzw. der Lieferung.
11.6 Die Fuchs Packaging Solutions GmbH haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der Fuchs Packaging Solutions GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern die Fuchs Packaging Solutions GmbH nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
11.7 Allfällige Regressforderungen, die Kunden oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen Fuchs Packaging Solutions GmbH richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Fuchs Packaging Solutions GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
12.2 Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
12.3 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Firmensitz von Fuchs Packaging Solutions GmbH (derzeit Weigelsdorf).
12.4 Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz von Fuchs Packaging Solutions GmbH (derzeit Weigelsdorf).
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